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Stand: Mai 2009
1. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten, jeweils in der neuesten Fassung, für alle laufenden und künftigen Aufträge des in- oder ausländischen Bestellers, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen anerkannt haben. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind für uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gilt als Anerkenntnis unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
2. Etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nur nach ausdrücklichem und schriftlichem Anerkenntnis verbindlich.
3. Vereinbarungen des Bestellers mit Reisenden, Vertretern und Beauftragten sind für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Unsere Vertreter und Reisenden sind nur bei Vorlage einer Inkassovollmacht zur Entgegennahme von Bargeldern und Schecks berechtigt.
4. Wir sind berechtigt, Daten des Bestellers, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu diesem stehen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
2. Der Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande oder, wenn eine solche nicht oder erst zusammen mit der Rechnung erteilt wird, durch die Ausführung der Lieferung oder Leistung.
3. Die in Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenden Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen u.a. sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Mehr und Minderlieferungen gelten als im üblichen Rahmen vereinbart.
1. Alle Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer. Die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Sämtliche Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein.
3. Soweit schriftlich etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, gelten für alle Bestellungen aufgrund unserer Angebote, Kataloge, Prospekte und Preislisten die Preise in Euro zum Zeitpunkt der jeweiligen Auslieferung.
4. Etwa bewilligte Rabatte kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs oder Zahlungsverzug und bei gerichtlicher Betreibung in Wegfall. Dieselben Rechtsfolgen treten am 31. Tag nach Fälligkeit der Rechnung ein.
1. Wir sind bemüht, die von uns angegebenen Lieferfristen und Liefertermine einzuhalten. Mangels ausdrücklicher Garantie haben sie gleichwohl nur die Bedeutung, dem Besteller einen ungefähren Anhaltspunkt für den Lieferzeitpunkt zu geben.
2. Soweit ausnahmsweise schriftlich Lieferfristen und Liefertermine verbindlich vereinbart sind, haben diese nur Gültigkeit, wenn im Zeitpunkt einer solchen schriftlichen Zusage alle kaufmännischen und technischen Einzelheiten endgültig geklärt sind.
3. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Höhere Gewalt berechtigt uns zur angemessenen Verlängerung der Frist oder nach unserer Wahl zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Besteller gegen uns Schadensersatzansprüche zustehen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Behinderung durch behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Fehlgüsse oder sonstiges Ausschusswerden, Streik, Aussperrung, sonstige Arbeitskampfmaßnahmen sowie Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind.
5. Wir sind zur Einhaltung der Lieferfristen nicht verpflichtet, wenn der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht rechtzeitig erfüllt. Kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so verlängert sich die Lieferzeit um eine angemessene Frist.
1. Sämtliche Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum frei unserer Zahlstelle zu leisten ohne jeden Abzug.
2. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel nur nach vorheriger Vereinbarung und unter der Voraussetzung Ihrer Diskontierbarkeit. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
3. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können wir:
3.1 Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ohne Mahnung und Schadensnachweis berechnen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie der Rechte aus § 326 BGB bleiben vorbehalten. Der Besteller kann nachweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
3.2 alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit sie noch nicht fällig sind, gegenüber dem Besteller sofort geltend machen
3.3 unsere Lieferungen oder sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen noch offenen Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Besteller zurückbehalten
3.4 angemessene Sicherheitsleistung verlangen
3.5 die von uns gelieferte Ware vom Besteller zurückverlangen.
4. Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtmäßigem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden — hierzu zählen insbesondere der Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder die Durchführung von Zwangsvorstellungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner -, so können wir bis zum Zeitpunkt seiner Leistung die Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder die Leistung per Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller unserem berechtigten Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In dieser Situation können wir sämtliche Beträge — auch etwa gestundete Summen — sofort fällig stellen.
5. Unseren Ansprüchen gegenüber ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen sowie der Erhebung der Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dem Besteller ist insoweit die abgesonderte Geltendmachung seiner Rechte freigestellt.
1. Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmte abweichende Vereinbarung getroffen ist.
2. Die Wahl des Beförderungsweges und Beförderungsmittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Bestellers durch uns nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Haftung für die billigste und schnellste Verfrachtung und rechtzeitige Ankunft.
3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung unser Haus bzw. das Haus eines Unterlieferanten mit Direktlieferung an den Besteller verlässt oder vorher dem Besteller durch Mitteilung der Versandbereitschaft zur Verfügung gestellt wurde. Der Versand wird in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers durchgeführt.
4. Zum Abschluss von Versicherungen gegen Schäden aller Art sind wir nicht verpflichtet. Soweit wir Versicherungen nach unserem pflichtmäßigen Ermessen oder auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers eingehen, trägt der Besteller die Kosten.
1. An Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Software, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder vervielfältigt noch anderen zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzusenden.
2. Werden bei der Anfertigung der Waren nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.
3. Wir uns der Auftrag nicht erteilt, sind wir berechtigt, eine angemessene Vergütung für von uns erstellte Modelle, Zeichnungen, Pläne oder ähnliche Unterlagen zu verlangen.
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren endgültiger Einlösung als geleistet. Zu den Nebenforderungen gehören insbesondere die Kosten für die Verpackung, Fracht, Versicherung, Bankspesen, Mahnspesen, Anwalts-, Gerichts- und sonstige Kosten.
2. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bereits bezahlte Ware bleibt unser Eigentum, solange wir noch irgendwelche Forderungen gegenüber dem Besteller haben.
3. Der Besteller nimmt die Vorbehaltsware für uns in handelsübliche Verwahrung. Er ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der uns gehörenden Ware verpflichtet. Der Besteller haftet für den Verlust unserer Ware, für deren zufälligen Untergang und für jedes Verschulden, er hat die Ware auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen alle Risiken, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Explosionen zu versichern. Versicherungsansprüche werden hiermit im Voraus an uns abgetreten. Von eingetretenen Schäden ist uns unverzüglich Kenntnis zu geben.
4. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne von § 950 BGB und erwerben das Eigentum an Zwischen- und Enderzeugnissen. Der jeweilige Besteller bzw. jeweilige Besitzer ist nur Verwahrer der Ware für uns. Er ist verpflichtet, mit seinen Abnehmern bei Weitergabe der Ware solche Vereinbarungen zu treffen, die es gewährleisten, dass wir trotz mehrfacher Weitergabe der Ware Eigentümer derselben bleiben. Befindet sich die Ware im Besitz eines Dritten, so tritt der Besteller die gegen diesen sich richtenden Ansprüche, insbesondere alle Herausgabeansprüche, schon hiermit an uns ab. Wir sind berechtigt, den Warenbestand aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, die Ware aus dem Besitz des Bestellers wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen und zu diesem Zweck auch die Räumlichkeiten des Käufers oder Besitzers zu betreten.
5. Verbindlichkeiten und Schadensersatzansprüche dürfen für uns aus Be- oder Verarbeitung nicht erwachsen. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung, und zwar auf jeden Fall in Höhe des dem Besteller in Rechnung gestellten Preises der Vorbehaltsware. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet wird, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Werte der Vorbehaltsware zu den anderen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Die neue Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und unterliegt der gleichen Regelung.
6. Der Besteller darf über die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen u.ä. sind ihm untersagt. Etwaige Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen. Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Dem Besteller ist es ohne unsere schriftliche Zustimmung untersagt, den Liefergegenstand mit einem Grundstück derart zu verbinden, dass er zum wesentlichen Bestandteil wird. Wird der unserem Eigentumsvorbehalt unterfallende Gegenstand wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, so haben wir den Anspruch auf Bestellung einer anderweitigen Sicherheit nach unserer Wahl.
7. Verwertet der Besteller die Vorbehaltsware — gleich in welchem Zustand — z.B. durch Verkauf und Verarbeitung, so tritt er uns jetzt bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihm aller aus der Verwertung entstehenden Forderungen gegen seine Vertragspartner bis zur Höhe unserer sämtlichen Ansprüche mit sämtlichen Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller gegen diesen zustehenden Forderungen, mindestens jedoch in Höhe des dem Besteller in Rechnung gestellten Preises der jeweils verwerteten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren -gleich in welchem Zustand — verwertet, so gilt die Abtretung der Forderungen des Bestellers nur in Höhe des dem Besteller von uns in Rechnung gestellten Preises der Vorbehaltsware als vereinbart. Das gleiche gilt für solche Forderungen, die dem Besteller gegenüber Dritten wegen Beschädigung oder Vernichtung der Vorbehaltsware erwachsen könnten, sowie für alle Ansprüche, die daraus entstehen, dass der Besteller die Ware allein oder zusammen mit anderen dergestalt verarbeitet, dass das daraus entstehende Produkt kraft Gesetzes in das Eigentum eines Dritten übergeht. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung trotz der vorstehend vereinbarten Abtretung bis auf unseren schriftlichen Widerruf hin ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Schuldnern die Abtretung der Forderungen mitzuteilen. Er räumt uns das Recht ein, diesen die Abtretungen anzuzeigen. Der Besteller hat uns ferner alle für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Schuldner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
8. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Befriedigung unserer Forderungen gegen den Besteller geht das Eigentum automatisch auf ihn über. Ferner fallen die abgetretenen Forderungen auf ihn zurück. Wir verpflichten uns, die uns nach diesen Bestimmungen zustehenden Sicherungen in dem Umfange — nach unserer Wahl — freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverkehr gilt dieses jedoch nur für solche Lieferungen oder deren Surrogate, die voll bezahlt sind.
9. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung, Verbindung, Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und Scheckprotesten, des weiteren auch dann, wenn gegen den Besteller in Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist oder wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie Einsicht in seine Bücher zur Sicherung unserer Rechte zu nehmen. Ein Rücktritt vom Vertrage liegt in Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
1. Die anwendungstechnische Beratung des Bestellers — in Wort, Schrift und durch Versuche — erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Sie befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung des Liefergegenstandes auf seine Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
2. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers.
1. Der Besteller hat die Ware zu untersuchen und etwaige erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Entsprechendes gilt bei Falschlieferung. Werden die Mängel bei der Verarbeitung erkennbar, ist die Verarbeitung sofort einzustellen und wir schriftlich zu informieren. Mit Ablauf von einem Jahr nach Lieferung ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
2. Gibt der Besteller uns nicht die Möglichkeit, den gerügten Mangel zu überprüfen und/ oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bemängelten Ware vor, so verliert er damit etwaige Gewährleistungsansprüche.
3. Bei nachgewiesenen Mängeln wird nach unserer Wahl der Mangel kostenlos beseitigt oder gegen Rücklieferung der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz geleistet oder eine entsprechende Gutschrift über den Warenwert erteilt. Verweigern wir unberechtigt die Mängelbescheinigung oder Ersatzlieferung, geraten wir damit in Verzug oder scheitert der Versuch der Nachbesserung, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Setzten und ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl ausschließlich Wandlung oder Minderung verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Organe und/ oder leitenden Angestellten beruhen oder Gegenstand einer zugesicherten Eigenschaft sind.
4. Eigenschaften des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als zugesichert, als wir die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich erklärt haben. Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir ebenfalls nur entsprechend den vorstehenden Ziffern 1. bis 3., soweit gesetzlich nicht zwingend eine weitergehende Haftung besteht.
5. Für Ersatzlieferungen gelten die vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen entsprechend.
6. Unsere Mängelhaftung ist ausgeschlossen:
6.1 bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, eigenmächtigem Öffnen und / oder Demontieren, fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, es sei denn, die Mängel sind auf unser Verschulden zurückzuführen;
6.2 wenn der Besteller uns für die nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen nicht die erforderliche Zeit und/ oder Gelegenheit gibt.
7. Weitergehende als die in Ziffer 3. genannten Ansprüche, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung, sowie auf Ersatz von Folgeschäden oder sonstigen Schadensersatzansprüchen jeder Art, ausgenommen für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sind — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für die Eignung der gelieferten Ware für die vom Besteller in Aussicht genommenen Zwecke und auch nicht für Schäden, die durch die Verarbeitung der Ware entstehen können.
8. Wir können die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen verweigern, solange der Besteller nicht seine fälligen vertraglichen Verpflichtungen aus anderen Aufträgen oder den Teil seiner Verpflichtungen aus diesem Auftrag erfüllt hat, die dem Wert des Liefergegenstandes unter Berücksichtigung der Berechtigten Gewährleistungsansprüche entspricht.
1. Der Besteller kann vom Vertrage nur zurücktreten
1.1 wenn uns die gesamte Lieferung oder Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird;
1.2 wenn wir uns bei ausdrücklich garantierten Lieferzeiten im Lieferverzug befinden und wir trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist durch den Besteller mit dessen ausdrücklicher Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Lieferung oder Leistung ablehne, die Nachfrist durch unser Verschulden nicht Einhalten
2. Tritt die Unmöglichkeit oder die Lieferungs- oder Leistungsverzögerung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
3. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere gesetzliche oder vertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden jeder Art, insbesondere auch Mangelfolgeschäden, auch für Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, es sei denn, dass unsere Organe oder leitenden Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt haben.
4. Nimmt der Besteller die bestellten Waren nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft ab, gilt folgendes:
4.1 Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Hinweis, dass nach Fristablauf die Erfüllung des Vertrages abgelehnt wird, ist er verpflichtet, ohne besonderen Nachweis des Schadens 20 % des Bruttolieferwertes zuzüglich Umsatzsteuer zum Ausgleich für entgangenen Gewinn, aufgewendete Spesen und Vertreterprovisionen an uns zu zahlen. Dieser Anspruch ist ohne Mahnung fällig mit Ablauf der von uns gesetzten Nachfrist und von da an entsprechend Ziffer V. 3.1 zu verzinsen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass uns ein Schaden nicht entstanden oder er wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
4.2 Kommt es noch zur Erfüllung des Vertrages, sind wir zur Geltendmachung des uns durch die Verzögerung entstandenen Schadens (z.B. Leerlauf, Lagerkosten usw.) befugt. Für Lagerung in unserem Werk sind wir berechtigt, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden entstanden oder er niedriger ist als die geltend gemachte Pauschale.
1. Erfüllungsort für den gesamten Vertragsinhalt ist D-91207 Lauf a.d. Pegnitz.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Nürnberg. Das gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Wir behalten uns das Recht vor, dem Besteller an dem für seinen Wohn-/ Firmensitz zuständigen Gericht zu verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat, und/ oder wenn es sich um ein Exportgeschäft handelt.
4. Ergänzend gelten für die Vertragsauslegung die sogenannten INCOTERMS, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils gültigen Fassung.
5. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Teile gültig. Anstelle einer ungültigen Bestimmung gilt, eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame Regelung als vereinbart.